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Gesetze und Verordnungen

Bayerische Ärztinnen und Ärzte sind einer Reihe von Gesetzen und Vorschriften unterworfen. Nachfolgend findet sich eine (im individuellen Fall immer unvollständige) Übersicht.


Heiberufe-Kammergesetz (HKaG)

Berufsordnung bayerischer Ärzte

Meldeordnung der Bayerischen Landesärztekammer

Sonderfälle des Meldewesens

Satzung des ÄKV Ebersberg

Beitragsordnung des ÄKV Ebersberg

Wahlordnung des ÄKV Ebersberg

Kommunale Abfallwirtschaft Ebersberg - Abfälle aus dem Gesundheitswesen

Rechtsquellen der vertragsärztlichen Tätigkeit


Die Berufsaufsicht ist im Abschnitt V (Artikel 36a mit 41) des Heilberufe-Kammergesetzes geregelt.

Art. 36a

(1) 1 Zuständig für die Verfolgung einer Berufspflichtverletzung eines Arztes ist der ärztliche Bezirksverband, in dessen Bezirk der ärztliche Kreisverband liegt, bei dem die Mitgliedschaft des Arztes besteht. 2 Die Verfolgung einer Berufspflichtverletzung ist ausgeschlossen, soweit und solange eine vergleichbare ärztliche Berufsvertretung eines anderen Landes ein Mitglied wegen desselben Sachverhalts berufsrechtlich verfolgt. 3 In Fällen des Satzes 2 unterrichtet der zuständige ärztliche Bezirksverband die Berufsvertretung des anderen Landes über ihm bekannte Umstände in Bezug auf das Mitglied, die für die Verfolgung der Berufspflichtverletzung erforderlich sind.

(2) 1 Ärztliche Kreis- und Bezirksverbände, in deren Bereich ein Arzt, auch ohne dort Mitglied zu sein, ärztlich tätig ist, unterrichten den nach Abs. 1 Satz 1 zuständigen Bezirksverband über tatsächliche Anhaltspunkte für eine Berufspflichtverletzung des Arztes. 2 Der nach Abs. 1 Satz 1 zuständige ärztliche Bezirksverband unterrichtet die ärztlichen Berufsvertretungen eines anderen Landes, bei welchen der Arzt ebenfalls Mitglied ist, über die Einleitung, den Gegenstand und den Ausgang eines in Ansehung einer Berufspflichtverletzung durchgeführten berufsaufsichtlichen Verfahrens.

Art. 37

(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ärzten sowie zwischen einem Arzt und einem Nichtarzt, die sich aus der ärztlichen Tätigkeit ergeben, hat der Vorstand des ärztlichen Kreisverbands einen Vermittler zu bestellen.

(2) 1 Bei Streitigkeiten zwischen Ärzten untereinander unternimmt der Vermittler des ärztlichen Kreisverbands von sich aus oder auf Antrag eines Beteiligten einen Vermittlungsversuch. 2 Erhebt ein Beteiligter vor Beginn des Vermittlungsversuchs Widerspruch, so entfällt eine Tätigkeit des Vermittlers.

(3) Bei Streitigkeiten zwischen einem Arzt und einem Nichtarzt wird der Vermittler des ärztlichen Kreisverbands nur auf Antrag eines Beteiligten mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen Beteiligten tätig.

(4) 1 Der Vermittler hat innerhalb von vier Wochen nach Anrufung tätig zu werden. 2 Er kann von den Beteiligten Auskunft verlangen, soweit nicht das ärztliche Berufsgeheimnis oder eine dienstliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit entgegensteht, sowie persönliches Erscheinen veranlassen.

(5) Kommt ein Ausgleich nicht zustande, ist die Tätigkeit des Vermittlers beendet.

(6) 1 Zuständig zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens ist der ärztliche Kreisverband, dem die beteiligten Ärzte angehören. 2 Gehören die beteiligten Ärzte verschiedenen Kreisverbänden an, so ist der zunächst um Vermittlung angegangene Kreisverband zuständig.

 
Art. 38

(1) 1 Der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands kann ein Mitglied, das die ihm obliegenden Berufspflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. 2 In Verbindung mit der Rüge kann gegen das Mitglied eine Geldbuße bis fünftausend Euro verhängt werden, die zugunsten sozialer Einrichtungen der Kammer zu zahlen ist. 3 Art. 40 gilt entsprechend. 4 Ärzte im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem Rügerecht.

(2) 1 Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhalts ein berufsgerichtliches Verfahren gegen das Mitglied eingeleitet ist. 2 Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen des Art. 79 Abs. 1 Satz 2 und des Art. 83 Abs. 2 Satz 2 das Rügerecht wieder ausgeübt werden. 3 Im Übrigen gelten Art. 66 Abs. 2 und Art. 67 Abs. 3 entsprechend.

(3) 1 Vor Erteilung der Rüge ist das Mitglied zu hören. 2 Der Bescheid, durch den das Verhalten des Mitglieds gerügt wird, ist zu begründen. 3 Er ist dem Mitglied mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. 4 Eine Zweitschrift des Bescheids ist der Landesärztekammer und der Regierung zu übersenden.

(4) 1 Gegen den Bescheid kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der Landesärztekammer erheben. 2 Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand der Landesärztekammer; Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3 Eine Zweitschrift des Beschwerdebescheids ist dem ärztlichen Bezirksverband, der den Rügebescheid erlassen hat, und der Regierung zu übersenden.

(5) 1 Wird die Beschwerde gegen den Rügebescheid ganz oder teilweise zurückgewiesen, so kann das Mitglied insoweit innerhalb eines Monats nach der Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Berufsgericht stellen. 2 Werden neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt, so kann das Mitglied noch innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Beschwerdebescheids den Antrag stellen. 3 Der Antrag kann bis zu Beginn der mündlichen Verhandlung oder, wenn das Beschlussverfahren nach Art. 84 Abs. 3 durchgeführt wird, bis zur Entscheidung des Gerichts zurückgenommen werden.

(6) 1 Das Berufsgericht bestätigt den Beschwerdebescheid, soweit es eine Berufsverfehlung für nachgewiesen hält, andernfalls hebt es Beschwerdebescheid und Rügebescheid auf. 2 Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands zu Unrecht angenommen hat, dass die Schuld des Mitglieds nur gering und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich sei. 3 Im Übrigen sind auf das Verfahren die Vorschriften des Sechsten Teils entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Art. 67 Abs. 1, 2 und 4, Art. 79 bis 83 und 90 bis 92.

(7) 1 Die Erteilung einer Rüge steht einem berufsgerichtlichen Verfahren wegen desselben Sachverhalts auf Antrag gemäß Art. 77 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 nicht entgegen. 2 Jedoch kann der ärztliche Bezirksverband und nach Ablauf von einem Monat nach Zugang des Rügebescheids auch die Regierung die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur noch beantragen, wenn nach Erteilung der Rüge neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die die Berufsverfehlung als durch eine Rüge nicht genügend geahndet erscheinen lassen. 3 Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Rüge gestellt werden.

(8) 1 Bei einem Verfahren nach Absatz 7 wird die Rüge mit Rechtskraft der Entscheidung des Berufsgerichts gegenstandslos. 2 Hält das Berufsgericht die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigungen nicht für erforderlich oder stellt es wegen der Geringfügigkeit der Berufspflichtverletzung das Verfahren ein, so hat es in seinem Beschluss die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zu Recht erteilt wurde.

 
Art. 39

(1) Der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands beantragt die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens ( Art. 77 Abs. 1 Nr. 1), wenn eine Rüge nach Art. 38 Abs. 1 zur Ahndung der Verletzung der Berufspflicht nicht ausreicht oder wenn das Mitglied trotz einer rechtswirksam erteilten Rüge sein beanstandetes Verhalten fortsetzt.

(2) Bei einem beamteten Arzt, auf den eine Disziplinarordnung Anwendung findet, setzt der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands den Dienstvorgesetzten des Arztes über die Verletzung der Berufspflicht in Kenntnis.

(3) 1 Ist wegen des zu beanstandenden Verhaltens bei einem Gericht oder einer Behörde gegen das Mitglied bereits der Antrag auf Einleitung eines Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens gestellt worden, so kann der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens zurückstellen. 2 Nach Abschluss dieses Verfahrens kann er von dem Antrag nach Absatz 1 absehen, wenn nicht Maßnahmen nach Art. 67 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 angezeigt sind oder sonst die Voraussetzungen für eine zusätzliche berufsgerichtliche Ahndung nach Art. 67 Abs. 3 vorliegen. 3 Die Entscheidung, mit der der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens zurückgestellt wird oder von ihm abgesehen wird, ist dem Mitglied und der Regierung mitzuteilen.

(4) Erhält der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands Kenntnis von der Verletzung der Berufspflichten durch einen Arzt, der einem anderen Bezirksverband zugehörigen ärztlichen Kreisverband oder einer vergleichbaren Berufsvertretung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland angehört, so gibt er dem anderen Bezirksverband oder dem zuständigen Organ der anderen Berufsvertretung davon Kenntnis.

 
Art. 40

(1) Die ärztlichen Kreisverbände, die ärztlichen Bezirksverbände und die Landesärztekammer haben für die von ihnen festgesetzten Beiträge und sonstigen auf Grund der Satzung oder von Gesetzen einzuhebenden Geldforderungen sowie für die von ihnen erlassenen verwaltungsrechtlichen Anordnungen das Vollstreckungsrecht.

(2) Der Vorstand der zuständigen Berufsvertretung hat die Vollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes bewirken zu lassen.

 
Art. 41

(1) Ärzte, die nach Maßgabe von § 10b Abs. 1 der Bundesärzteordnung im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf gelegentlich oder vorübergehend nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft ausüben (Dienstleistungsverkehr), sind von der Mitgliedschaft zu einem ärztlichen Kreisverband befreit.

(2) Die für die Entgegennahme der Meldung nach § 10b Abs. 2 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde übermittelt der Landesärztekammer eine Kopie der Meldung der in Abs. 1 genannten Ärzte und der nach § 10b Abs. 2 der Bundesärzteordnung vorzulegenden Dokumente und teilt der Landesärztekammer außerdem den vollständigen Namen, gegebenenfalls einen abweichenden Geburtsnamen, die vollständige Wohnanschrift sowie die Anschrift des Ortes oder der Orte mit, an denen der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder werden soll.

(3) 1 Die in Abs. 1 genannten Ärzte gelten insoweit als Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände, als die Berufsregeln, die für Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Berufsqualifikation gelten, entsprechende Anwendung finden. 2 Dies gilt insbesondere für Art. 17, 18, 38, 39, den Sechsten Teil dieses Gesetzes und die Berufsordnung für die Ärzte Bayerns. 3 Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die eine nicht nur gelegentliche oder vorübergehende Berufsausübung im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes voraussetzen. 4 Art. 4 Abs. 6 findet auf die in Abs. 1 genannten Ärzte keine Anwendung.

(4) Besitzen die in Abs. 1 genannten Ärzte einen Ausbildungsnachweis, der eine Weiterbildung zum Facharzt bescheinigt und im Fall einer Niederlassung nach Art. 33 Abs. 5 Satz 1 unmittelbar anzuerkennen wäre, so erbringen sie die Dienstleistung unter der von der Landesärztekammer für das entsprechende Gebiet festgelegten Bezeichnung.

(5) Die Landesärztekammer erteilt den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die in Abs. 1 genannten Ärzte nicht nur vorübergehend oder gelegentlich zur Ausübung ihres Berufs berechtigt sind oder in denen Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände eine Dienstleistung im Sinn von Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG erbracht haben, auf Anfrage Auskunft, soweit dies bei Beschwerden von Dienstleistungsempfängern gegen einen Dienstleister für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschwerdeverfahren erforderlich ist.

(6) 1 Die Landesärztekammer erteilt den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände Dienstleistungen im Sinn von Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG erbringen, auf Anfrage Auskunft darüber, ob die Mitglieder berechtigt sind, eine Bezeichnung im Sinn von Art. 27 zu führen, oder ob sie über die Anerkennung einer abgeschlossenen spezifischen oder besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, einschließlich erworbener Rechte, verfügen. 2 Abweichend von Satz 1 wird die Auskunft für das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ durch das Staatsministerium erteilt.

(7) 1 Die Landesärztekammer unterrichtet die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union über einen Arzt, dessen Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1 zurückgenommen oder widerrufen wurde. 2 Die Meldung erfolgt innerhalb von drei Tagen nachdem die zugrundeliegende Entscheidung bekanntgegeben worden ist mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem. 3 Anzugeben sind bei der Meldung die Identität des Berufsangehörigen, der Beruf, die Bezeichnung der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, sowie die Art, der Umfang und die zeitliche Dauer der getroffenen Maßnahme. 4 Der Berufsangehörige ist gleichzeitig schriftlich hierüber zu unterrichten. 5 Übermittelte Daten sind innerhalb von drei Tagen im Binnenmarkt-Informationssystem zu löschen, wenn die getroffene Maßnahme nicht mehr gültig ist. 6 Das vorstehende Verfahren gilt entsprechend, wenn gerichtlich festgestellt wurde, dass eine Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1 unter Vorlage gefälschter Qualifikationsnachweise beantragt wurde.

(8) Abs. 1 bis 7 gelten entsprechend für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, und deren Staatsangehörige nach Maßgabe der genannten Abkommen.

 

Der Ärztliche Bezirksverband Oberbayern hat nach dem Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) Art. 4 Abs. 6 i.V.m. der Meldeordnung der Bayerischen Landesärztekammer das Meldewesen durchzuführen.
Alle oberbayerischen Ärzte (mit Ausnahme der Ärzte aus dem Bereich München Stadt und Land - hierfür ist der ÄKBV München zuständig) müssen sich beim Ärztlichen Bezirksverband Oberbayern melden. Hierbei fungiert auch der Ärztliche Kreisverband als "Meldestelle", die eingehende Meldungen unverzüglich an den Ärztlichen Bezirksverband weiterreicht.

 

Sonderfälle des Meldewesens

1. Freiwillige Mitgliedschaft:

Wurde zum 31.7.2015 abgeschafft.

2. Grundwehrdienst

Ärzte, die ihren Grundwehrdienst ableisten, sind - und bleiben - auch bei Versetzungen in andere Bundesländer Mitglied des Ärztlichen Kreisverbandes in dessen Bereich ihr Hauptwohnsitz liegt. Es erfolgt keine Ab- bzw. Ummeldung zu anderen Ärztekammern.

3. Zivildienst

Ärzte, die ihren Zivildienst ableisten, sind bei dem für den Beschäftigungsort zuständigen Ärztlichen Kreisverband bzw. Bezirksverband meldepflichtig.

4. Mutterschutz bzw. Erziehungsurlaub

Bei Ärztinnen im Mutterschutz und der sich evtl. anschließenden Elternzeit bleibt grundsätzlich der Ärztliche Kreisverband bzw. Bezirksverband zuständig, in dessen Bereich die Ärztin (ggf. der Arzt) bei Beginn der Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz gemeldet ist.

5. Praxisvertreter

Ärztinnen und Ärzte die als Praxisvertreter/innen tätig sind bleiben bei dem Ärztlichen Kreisverband bzw. Bezirksverband gemeldet, in dessen Bereich ihr Hauptwohnsitz liegt. Eine Um-/Abmeldung an andere Ärztekammern erfolgt während der Zeit der Praxisvertretung nicht.
Jedoch ist die Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer dieser Ärztekammer anzuzeigen.


Art. 4 Abs. 6 HKaG

(6) 1 Die Mitglieder sind verpflichtet, sich bei dem zuständigen ärztlichen Bezirksverband unter Vorlage der Berechtigungsnachweise zu melden; im Fall einer ärztlichen Tätigkeit im Bereich mehrerer ärztlicher Bezirksverbände ist die Meldung bei dem Bezirksverband vorzunehmen, in dessen Bereich die Mitgliedschaft begründet werden soll. 2 Außerdem haben die Mitglieder Beginn und Beendigung ihrer Berufsausübung unverzüglich dem ärztlichen Bezirksverband anzuzeigen. 3 Im Fall der Aufnahme der Berufsausübung ist

1.
die Anschrift der Niederlassung oder der Beschäftigungsstelle anzugeben,
2.
die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zur Führung der Berufsbezeichnung nachzuweisen und
3.
anzugeben, ob und an welchen weiteren Standorten eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, die Art und der Umfang der jeweiligen ärztlichen Tätigkeit und ob bereits eine Mitgliedschaft in einer anderen ärztlichen Berufsvertretung besteht.

4 Anzuzeigen sind auch Änderungen der Niederlassung. 5 Der ärztliche Bezirksverband unterrichtet den zuständigen ärztlichen Kreisverband und die Landesärztekammer über die Mitgliederdaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, außerdem auf Ersuchen das zuständige Gesundheitsamt oder die zuständige Regierung über die Mitgliederdaten, auf die sich die Melde- und Anzeigepflichten nach den Sätzen 1 bis 4 beziehen. 6 Übt das Mitglied eine ärztliche Tätigkeit an mehreren Standorten aus oder liegt bereits eine Mitgliedschaft in einer anderen ärztlichen Berufsvertretung vor, unterrichtet der ärztliche Bezirksverband die für die weiteren Tätigkeitsorte zuständigen Berufsvertretungen über die Mitgliederdaten, auf die sich die Melde- und Anzeigepflichten nach den Sätzen 1 bis 4 beziehen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; dies gilt entsprechend, wenn die Zuständigkeit vollständig auf eine andere Berufsvertretung übergeht. 7 Die nach Satz 6 Halbsatz 1 betroffenen ärztlichen Bezirksverbände stimmen sich anhand der vorliegenden Angaben des Mitglieds darüber ab, bei welcher Berufsvertretung die Mitgliedschaft nach Abs. 2 Satz 2 begründet wird. 8 Führt die Abstimmung nach Satz 7 zu keinem Ergebnis oder ist die Feststellung des Bestehens einer Mitgliedschaft aus anderen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, übermittelt der gemäß Satz 1 befasste ärztliche Bezirksverband die zur Durchführung des Verfahrens nach Abs. 2 Sätze 3 bis 7 erforderlichen Daten in Bezug auf das Mitglied an die Landesärztekammer. 9 Meldungen und Anzeigen nach den Sätzen 1 bis 4 nimmt auch der zuständige ärztliche Kreisverband entgegen und leitet sie unverzüglich an den ärztlichen Bezirksverband weiter. 10 Der zuständige ärztliche Bezirksverband kann die Erfüllung der Melde- und Anzeigepflicht nach den Sätzen 1 bis 4 gegenüber dem Mitglied durch Verwaltungsakt anordnen.


 

 Satzung des Ärztlichen Kreisverbandes Ebersberg

Die nachstehende Neufassung der Satzung des ÄKV Ebersberg hat die Mitgliederversammlung am 30.06.2021 einstimmig beschlossen. Die Bayerische Landesärztekammer  hat der Neufassung  der Satzung  des Ärztlichen Kreisverbandes Ebersberg  am 27.07.2021  zugestimmt. Die Regierung von Oberbayern  hat die Neufassung der Satzung  des Ärztlichen Kreisverbandes Ebersberg  mit Schreiben vom 06.08.2021Az.: ROB-55Hb-2408.Hb_3-7-2-3, genehmigt.

 

§1

(1) Der Ärztliche Kreisverband Ebersberg (im Folgenden Kreisverband genannt) ist gebildet für das Gebiet des Landkreises Ebersberg.

Er ist Körper­schaft des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel.

(2) Der Kreisverband ist Teil der Berufsvertretung der Ärzte Bayerns. Er hat die Aufgabe, innerhalb seines Bereichs im Rahmen der Gesetze die beruflichen Belange der Ärzte wahrzunehmen, die ärztliche Fortbildung zu fördern und bei der Überwachung der Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten und in der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken.

(3) Der Kreisverband ist berechtigt, innerhalb seines Aufgabenbereichs Anfragen, Vorstellungen und Anträge an die zuständigen Behörden zu richten. Er ist verpflichtet, Anfragen der zuständigen Behörden und des Ärztlichen Bezirksverbands Oberbayern (im Folgenden Bezirksverband genannt) in Angelegenheiten des Meldewesens und der Berufsaufsicht zeitgerecht zu beantworten und auf deren Verlangen Gutachten zu erstellen oder Stellungnahmen abzugeben.

 

§2

(1) Der Kreisverband steht unter der Aufsicht der Bayerischen Landesärztekammer und der Regierung von Oberbayern.

(2) Die Regierung und die Bayerische Landesärztekammer können jederzeit Auskunft, insbesondere über die Verhältnisse und Beschlüsse des Kreisverbands verlangen.

(3) Die Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes der Bayerischen Landesärzte­kammer sind für den Kreisverband bindend.

 

§3

 (1) Mitglieder des Kreisverbands sind alle zur Berufsausübung in Bayern berechtigten Ärzte, die

  1. in dem in § 1 genannten Gebiet ärztlich tätig sind oder
  2. ohne ärztlich tätig zu sein, dort ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderechts haben.

(2) Die Mitgliedschaft bleibt bestehen, wenn das Mitglied seine ärztliche Tätigkeit nicht länger als sechs Monate aufgibt oder aus dem Bereich des Kreisverbands verlagert. In beiden Fällen ist dem Kreisverband oder dem Bezirksverband vorher schriftlich anzuzeigen, zu welchem Zeitpunkt die Zurückverlagerung oder die Wiederaufnahme der Tätigkeit erfolgt.

(3) Übt ein Arzt seinen Beruf ausschließlich als Vertreter eines anderen Berufsangehöri­gen aus, so begründet sich die Mitgliedschaft bei dem Kreisverband, in dessen Be­reich er seine Hauptwohnung hat, es sei denn, er übt die Vertretertätigkeit über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ununterbrochen im Zuständigkeitsbereich einer anderen Berufsvertretungskörperschaft aus.
 

(4) Übt der Arzt den ärztlichen Beruf im Bereich mehrerer ärztlicher Kreisverbände aus, wird die Mitgliedschaft ausschließlich in dem Kreisverband begründet, in dessen Bereich der Betreffende überwiegend ärztlich tätig ist. Ist dies durch die betroffenen ärztlichen Bezirksverbände nach Art. 4 Abs. 6 Satz 7 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen, ist ein Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 2 Sätze 3 bis 9 HKaG einzuleiten.

 (5) Die Mitgliedschaft in einer vergleichbaren Berufsvertretung außerhalb des Geltungsbereichs des Heilberufe-Kammergesetzes lässt die Mitgliedschaft im ärztlichen Kreisverband unberührt.

 (6) Die Mitgliedschaft ruht bei Ruhen der Approbation (§ 6 der Bundesärzteordnung) und bei Anordnung des Verbots, den ärztlichen Beruf auszuüben (§ 70 des Strafgesetzbuchs - StGB). Das Ruhen der Mitgliedschaft endet im Fall des § 6 der Bundesärzteordnung mit Aufhebung der Ruhensanordnung, im Fall des § 70 StGB mit Ablauf der Dauer oder mit der Aussetzung des Berufsverbots gemäß § 70 a StGB.

(7) Die Mitgliedschaft endet, außer mit dem Tode, mit der Zurücknahme oder dem Widerruf der Approbation auch auf deren Verzicht. Das Gleiche gilt bei Anordnung eines dauerhaften Verbots, den ärztlichen Beruf auszuüben (§ 70 StGB). Sie endet auch mit der Verlegung der ärztlichen Tätigkeit oder, falls eine solche nicht ausgeübt wird, mit der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Zuständigkeitsbereich des Kreisverbands.

 

§4

(1) Die Mitglieder des Kreisverbands sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen mit Antrags- und Stimmrecht nach Maßgabe dieser Satzung teilzunehmen sowie die Fortbildungs- und sonstigen Einrichtungen des Kreisverbands in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Mitglieder wählen die Vorstandsmitglieder des Kreisverbands und die Delegierten zur Bayerischen Landesärztekammer (Art. 11 Abs. 1 HKaG). Als Vorstandsmitglieder des Kreisverbands und als Delegierte zur Bayerischen Landesärztekammer sind alle Mitglieder wählbar.

 (3) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit ruhen, wenn und solange die Mitgliedschaft ruht (§ 3 Abs. 6).

Im Übrigen ruht die Wählbarkeit gemäß Art. 67 Abs. 1 Nr. 4 HKaG, wenn und solange diese rechtskräftig entzogen ist.

 

 §5

Die Organe des Kreisverbands sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Sie können vorberatende Ausschüsse bestellen.

(2) Der Vorstand des Kreisverbands besteht aus dem ersten und zweiten vorsitzenden Vorstandsmitglied und einer durch die Wahlordnung festgelegten Anzahl von beisitzenden Vorstandsmitgliedern. Das erste und das zweite vorsitzende Vorstandsmitglied werden in geheimer und schriftlicher Wahl von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Für die Wahl der beisitzenden Vorstandsmitglieder kann die Wahlordnung die Wahl in einem Wahlgang und durch Handzeichen vorsehen. Die vorsitzenden Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte auch nach Ablauf der Amtsdauer solange weiter, bis die neu gewählten vorsitzenden Vorstandsmitglieder das Amt übernehmen.

(3) Der Vorstand bedient sich zur Erledigung der laufenden Angelegenheiten des Kreisverbandes einer Geschäftsstelle. Das erste vorsitzende Vorstandsmitglied, bei dessen Verhinderung das zweite vorsitzende Vorstandsmitglied, vertritt den Kreisverband im Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands sowie nach außen und vor den Gerichten. Es kann das Direktionsrecht gegenüber der Geschäftsstelle und die Vertretung im Einzelfall durch Vorstandsbeschluss auch einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. Das erste vorsitzende Vorstandsmitglied führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung das zweite vorsitzende Vorstandsmitglied.

(4) Dem Vorstand obliegt die Bestellung der Person zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens nach Art. 37 HKaG.

 (5) Endet die Amtszeit des ersten vorsitzenden Vorstandsmitglieds oder des zweiten vorsitzenden Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Amtsdauer, so findet, vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, innerhalb von 3 Monaten eine Nachwahl des ersten oder zweiten vorsitzenden Vorstandsmitglieds für den Rest der Amtsdauer statt. Das Gleiche gilt bei gleichzeitiger Beendigung der Amtszeit des ersten und zweiten vorsitzenden Vorstandsmitglieds. Endet die Amtszeit des ersten vorsitzenden Vorstandsmitglieds innerhalb der letzten sechs Monate, so tritt an die Stelle des ersten vorsitzenden Vorstandsmitglieds für den Rest der Amtsdauer das zweite vorsitzende Vorstandsmitglied. Endet auch die Amtszeit des zweiten vorsitzenden Vorstandsmitglieds innerhalb der letzten sechs Monate, so findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl des Vorstands statt. In den Fällen der Sätze 2 und 4 hat der Vorstand für die Erledigung der laufenden Angelegenheiten und für die Durchführung der Wahl ein geschäftsführendes vorsitzendes Vorstandsmitglied aus seiner Mitte zu bestimmen.

(6) Die Zugehörigkeit zum Vorstand und zu den Ausschüssen ruht oder endet nach Maßgabe des Art. 12 HKaG.

 

 §6

 1) Vorstandssitzungen sind unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände (Tagesordnung) in der Regel mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung vom ersten vorsitzenden Vorstandsmitglied, bei dessen Verhinderung vom zweiten vorsitzenden Vorstandsmitglied einzuberufen.

(2) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschluss­fähig. Die Beschlussfähigkeit bleibt bestehen, solange sie nicht angezweifelt wird. Die Beschlüsse werden durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht von mindestens einem Drittel der Anwesenden geheime, schriftliche Abstimmung verlangt wird. Stimmenthaltung ist, außer in Angelegenheiten der eigenen Person, unzulässig.

(3) Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist der Vorstand in der Regel innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholungssitzung mit den gleichen Beratungsgegenständen einzuberufen. In diesem Fall ist der Vorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Für die Einberufung gilt Absatz 1.

(4) Die Mitglieder des Vorstands sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Vertrau­lichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

 (5) Ein Vorstandsmitglied ist unter den Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 der Gemeindeord­nung für den Freistaat Bayern (GO) von der Beschlussfassung ausgeschlossen; dies gilt nicht in den Fällen des Art. 49 Abs. 2 GO. Ob die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, entscheidet der Vorstand ohne Mitwirkung des persönlich Betroffenen. Die Mit­wirkung eines wegen persönlicher Betroffenheit ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungül­tigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.

(6) Eine Beratung und Entscheidung der Vorstandsmitglieder kann im Ausnahmefall auch ohne Einberufung einer Vorstandssitzung schriftlich oder in einem anderen geeigneten Verfahren erfolgen. Für besonders dringliche Angelegenheiten kann der Vorstand das erste vorsitzende Vorstandsmitglied ermächtigen, von sich aus die Entscheidung zu treffen. Entscheidungen nach Satz 2 sind den Vorstandsmitgliedern umgehend mitzuteilen.

 

§7

Der Mitgliederversammlung obliegt die Beratung und Beschlussfassung über alle grundsätzli­chen Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Kreisverbands; insbesondere ist sie zuständig für die Beschlussfassung über die Satzung (Art. 5 Abs. 1 HKaG), die Wahlordnung (Art. 5 Abs. 2 HKaG), die Beitragsordnung (Art. 6 HKaG), die Höhe der Aufwands- und Reisekostenentschädigung einschließlich der Zeitverlust­pauschale (§ 9 Abs. 1) sowie für die Entlastung des Vorstands.

 

§8

 (1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr statt. Das vorsitzende Vorstandsmitglied hat die Mitgliederversammlung unter Angabe der Beratungsgegenstände in der Regel mindestens zwei Wochen vor ihrer Abhaltung einzuberufen. Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

 (2) Der Vorstand hat,

1.    auf Anordnung der Bayerischen Landesärztekammer oder

       der Regierung von Oberbayern oder

2.    wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird,

unverzüglich unter Angabe des Beratungsgegenstands eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen zwei Monaten nach Zugang der Anordnung oder des Antrags einzuberufen. Geschäftsordnungsanträge, wie zum Beispiel „Nichtbefassung“ oder „Übergang zur Tagesordnung“, die dem Gebot der Erörterung der Beratungsgegenstände in angemessenem Umfang grundsätzlich zuwiderlaufen, bedürfen hinsichtlich des einzelnen Beratungsgegenstands, der Anlass für die außerordentliche Mitgliederversammlung war, einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist zur Beschlussfähigkeit mindestens die Anwesenheit der dort genannten Zahl von Mitgliedern erforderlich, ansonsten sind außerordentliche Mitgliederversammlungen unbeschadet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen. Ein weiterer Antrag nach Satz 1 Nr. 2 ist zu dem im Wesentlichen gleichen Gegenstand in derselben Wahlperiode nicht zulässig.

 (3) Beschlüsse zur Satzungsänderung oder zur Abänderung von im selben Geschäftsjahr gefassten Beschlüssen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die in Satz 1 ge­nannten Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn diese Änderungsanträge in der mit der Einberufung versandten Tagesordnung als Beratungsgegenstände aufgeführt sind.

(4) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vorsitzenden Vorstandsmitglied der Mitgliederversammlung und einem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(5) Aus schwerwiegenden Gründen, die eine ordnungsgemäße Durchführung einer Mitgliederversammlung unmöglich oder unzumutbar machen, kann durch Beschluss des Vorstandes die Beratung und Abstimmung der Mitgliederversammlung schriftlich oder in einem anderen geeigneten Verfahren durchgeführt werden. Für Wahlen gilt dies nur, wenn die Mitgliederversammlung länger als sechs Monate nach Eintritt eines das Wahlerfordernis auslösenden Ereignisses nicht zusammentreten kann. Die Bestimmungen über die notwendigen Mehrheiten bleiben unberührt. In der Einberufung ist der Beschluss bekannt zu geben.

 

§9

(1) Die Mitglieder des Vorstands und der Ausschüsse des Kreisverbands sind ehrenamtlich tätig. Aufwands- und Reisekostenentschädigung sowie Ersatz für Zeitverlust (§ 7) werden nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung gewährt.

(2) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung in der Regel bis spätestens 30. Juni einen Geschäfts- und Kassenbericht für das abgelaufene Jahr vorzulegen.

 

§10

 (1) Der Kreisverband erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Mitgliedern Beiträge nach Maßgabe einer durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung

(§ 7).

(2) Rückständige Beiträge sind nach Maßgabe des Art. 40 HKaG beizutreiben.

(3) Der Vorstand kann die Durchführung der Beitragserhebung der Bayerischen Landesärztekammer übertragen (Art. 6 Satz 4 HKaG).

 

 §11

Die Meldepflicht und ihr Vollzug richten sich nach den Vorschriften des Art. 4 HKaG in
Verbindung mit der Meldeordnung. Der Kreisverband ist nach Art. 4 Abs. 6 Satz 9 HKaG auch Meldestelle. Eingehende Meldungen und Anzeigen von Mitgliedern leitet der Kreis-verband unverzüglich an den Bezirksverband weiter.

 

 $12

 Hat der Vorstand Kenntnis von einem Sachverhalt, der den Verdacht einer Berufspflichtver­letzung durch ein Mitglied des Kreisverbands begründet, ist der Bezirksver­band unverzüglich zum Zwecke der berufsaufsichtlichen Würdi­gung zu unterrichten.

 

§13

Eine Vereinigung mehrerer angrenzender ärztlicher Kreisverbände im Bereich des Bezirksverbands kann erfolgen, wenn die Mitgliederzahl des neu gebildeten Kreisverbands 2000 nicht übersteigt.

(2) Verlangen zehn vom Hundert der Mitglieder eines Kreisverbands die Vereinigung mit einem oder mehreren angrenzenden Kreisverbänden, so hat das vorsitzende Vorstandsmitglied dieses Kreisverbands die Vorstände der anderen Kreisverbände zu unterrichten. Die betroffenen Kreisverbände haben ihre Mitglieder, zum Zwecke der Erörterung des Vereinigungsantrags, zu einer gemeinsamen Versammlung einzuberufen. Diese Versammlung hat spätestens einen Monat vor der Abstimmung stattzufinden.

(3) Innerhalb von sechs Monaten ist in allen betroffenen Kreisverbänden eine Abstimmung durch die Mitglieder durchzuführen.

 (4) In den betroffenen Kreisverbänden bestellt der jeweilige Vorstand zur Durchführung dieser Abstimmung einen Ausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern. Der Ausschuss bestimmt aus seiner Mitte das vorsitzende Ausschussmitglied. Der Ausschuss stellt die Zahl der abstimmungsberechtigten Mitglieder fest und bestimmt Beginn und Ende der Abstimmungsfrist.

Die Kreisverbände legen für ihre abstimmungsberechtigten Mitglieder eine fortlaufend nummerierte Liste an. Jeder Abstimmungsberechtigte ist durch den Kreisverband von der Eintragung in die Liste schriftlich zu unterrichten. Die Benachrichtigung muss die Abstimmungsfrist, die Nummer des Abstimmungsberechtigten in der Liste und die Anschrift des Ausschusses angeben. Die Listen sind vom 21. bis einschließlich zum 14. Tag vor der Abstimmung bei den Kreisverbänden auszulegen. Während dieser Zeit können Einsprüche gegen die Richtigkeit der Listen schriftlich beim Ausschuss erhoben werden. Dieser entscheidet über den Einspruch. Nur der Ausschuss kann Änderungen der Listen vornehmen.

(5) Die Abstimmung beinhaltet eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung, ob der Vereinigung mit einem oder mehreren, namentlich benannten, Kreisverbänden zugestimmt wird. Im Übrigen erfolgt die Durchführung der Abstimmung nach Maßgabe der jeweiligen Wahlordnung. Der Ausschuss ermittelt öffentlich und unverzüglich nach dem Ende der Abstimmungsfrist das Ergebnis der Abstimmung. Das vorsitzende Ausschussmitglied veranlasst die umgehende Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses und stellt den dafür geltenden Stichtag fest.

(6) Jeder Abstimmungsberechtigte kann binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe das Abstimmungsergebnis wegen Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 bis 5 anfechten. Die Abstimmung ist ungültig, wenn durch den gerügten Verstoß das Ergebnis verdunkelt worden ist. Die Entscheidung trifft der Ausschuss. Stellt dieser die Ungültigkeit der Abstimmung fest, so ordnet er eine Wiederholung der Abstimmung an. Sie ist innerhalb einer Frist von vier Wochen bekannt zu machen und anschließend innerhalb von zwei Monaten zu wiederholen.

 (7) Die Vereinigung ist durchzuführen, wenn mindestens 20 vom Hundert aller Mitglieder dieser Kreisverbände an der Abstimmung teilgenommen und eine Mehrheit dafür gestimmt hat.

(8) Werden zwei oder mehrere Kreisverbände zu einem Kreisverband vereinigt, so wird der neugebildete Kreisverband Rechtsnachfolger der Kreisverbände, aus denen er hervorgegangen ist.

(9) Mit der Vereinigung scheiden die Vorstände aus ihrem Amt. Die bisher amtierenden ersten und zweiten vorsitzenden Vorstandsmitglieder bilden einen geschäftsführenden Vorstand. Den Vorsitz führt das älteste Mitglied. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Feststellung des Vermögens der sich zusammenschließenden Kreisverbände. Er hat die Aufgabe, der konstituierenden Mitgliederversammlung des vereinigten Kreisverbands, die innerhalb von sechs Monaten einzuberufen ist, den Kassenbericht, zum Zwecke der Entlastung der bisher amtierenden Vorstände, sowie eine Satzung, eine Wahlordnung und eine Beitragsordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(10) Die Wahl des Vorstands des neugebildeten Kreisverbands ist binnen drei Monaten nach Bekanntmachung von Satzung und Wahlordnung durchzuführen.

                                                                                        

§14

(1) Erstreckt sich der bestehende Kreisverband auf das Gebiet mehrerer Landkreise oder kreisfreier Städte, so kann ein neuer ärztlicher Kreisverband nur für das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt gebildet werden.

(2) Verlangen zehn vom Hundert der Mitglieder des bestehenden Kreisverbands oder 20 vom Hundert der Mitglieder aus dem Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt die Neubildung eines Kreisverbands, so hat das erste vorsitzende Vorstandsmitglied die Mitglieder, zum Zwecke der Erörterung des Antrags auf Neubildung, zu einer Versammlung einzuberufen. Diese Versammlung hat spätestens einen Monat vor der Abstimmung stattzufinden.

(3) Eine Abstimmung durch die Mitglieder ist innerhalb von sechs Monaten durchzuführen.

(4) Der Vorstand hat einen Ausschuss zu bestellen. Für die Zusammensetzung des Ausschusses gelten § 13 Abs. 4 Sätze 1 und 2. Für die Durchführung der Abstimmung gelten     § 13 Abs. 4 Sätze 3 bis 10 mit der Maßgabe, dass eine getrennte Abstimmung durch die Mitglieder aus dem Bereich des neu zu bildenden Kreisverbands und durch die Mitglieder aus dem übrigen Bereich des Kreisverbands erfolgt. Zu diesem Zweck sind getrennte Listen zu erstellen. Die Abstimmung beinhaltet eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung, ob der Neubildung eines Kreisverbands zugestimmt wird. Im Übrigen erfolgt die Durchführung der Abstimmung nach Maßgabe der Wahlordnung.

 (5) Die Neubildung eines Kreisverbands ist durchzuführen, wenn jeweils mindestens die Hälfte der Mitglieder aus dem Bereich des neu zu bildenden und aus dem übrigen Bereich des Kreisverbands an der Abstimmung teilgenommen hat und, bei den getrennt durchgeführten Abstimmungen, jeweils eine Mehrheit dafür gestimmt hat oder, falls in dem übrigen Bereich des Kreisverbands eine Mehrheit nicht erreicht wurde, zwei Drittel der Mitglieder aus dem Bereich des neu zu bildenden Kreisverbands dafür gestimmt haben.

(6) Das vorsitzende Ausschussmitglied hat den Vorstand des Kreisverbands über das Abstimmungsergebnis und den dafür geltenden Stichtag (§ 13 Abs. 5 Satz 4) zu unterrichten. Ist nach dem Ergebnis der Abstimmung die Neubildung eines Kreisverbands durchzuführen, scheidet der Vorstand aus seinem Amt. Das Vermögen des bisherigen Kreisverbands ist auf beide Kreisverbände zu verteilen. Grundlage der Berechnung für das anteilige Vermögen des neu zu bildenden Kreisverbands ist das Verhältnis des Beitragsaufkommens der Mitglieder des neugebildeten Kreisverbands gegenüber dem Beitragsaufkommen des bisherigen Kreisverbands im Vorjahr vor der Neubildung. Das bis dahin amtierende erste und das zweite vorsitzende Vorstandmitglied haben innerhalb eines Monats nach dem für das Abstimmungsergebnis maßgeblichen Stichtag (§ 13 Abs. 5 Satz 4) einen Kassenbericht zu erstellen, aus dem sich das anteilige Vermögen des neu zu bildenden Kreisverbands ergibt.

Für Verbindlichkeiten, die durch den bisherigen Kreisverband begründet wurden, haften der bisherige und der neugebildete Kreisverband als Gesamtschuldner, wobei der Ausgleich entsprechend der anteiligen Vermögensverteilung erfolgt.

(7) Dem vorsitzenden Ausschussmitglied obliegt die Einberufung der konstituierenden Mitgliederversammlungen des bisherigen und des neugebildeten Kreisverbands unter Angabe der Tagesordnungspunkte „Wahl eines Versammlungsleiters“ und „Wahl eines geschäftsführenden Vorstands“.

(8) Der jeweilige Versammlungsleiter wird aus der Mitte der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Kreisverbands gewählt. Die geschäftsführenden Vorstände bestehen aus mindestens drei Mitgliedern. Den Vorsitz führt jeweils das älteste Mitglied.

(9) Die geschäftsführenden Vorstände haben die Aufgabe, innerhalb von sechs Monaten eine Satzung, eine Wahlordnung und eine Beitragsordnung ihrer Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen sowie den Kassenbericht (Absatz 6) zu prüfen.

(10) Das gemäß Absatz 6 ermittelte Vermögen (Beitragsaufkommen) ist dem geschäftsführenden Vorstand des neu gebildeten Kreisverbands unverzüglich nach Prüfung des Kassenberichts (Absatz 9) zu übertragen.

(11) Für die Wahlen der Vorstände gilt § 13 Abs. 10.

 

§15

Die Bekanntmachungen des Kreisverbands erfolgen durch Anschlag an der Mitteilungstafel oder durch Auslage in der Geschäftsstelle oder auf der Homepage des Kreisverbands. Erfolgt eine Bekanntmachung auf der Homepage, soll darauf durch Anschlag oder Auslage hingewiesen werden. Die Bekanntmachung soll mindestens zwei Wochen dauern.

 

§16

Diese Satzung tritt am 01.11.2021 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die am 11.03.2015 beschlossene Satzung außer Kraft.

 Ausfertigung

 

 


 

Beitragsordnung des Ärztlichen Kreisverbandes Ebersberg

 

Nachstehende Neufassung wurde von der Mitgliederversammlung am 11.3.2015 ohne Gegenstimme mit 1 Enthaltung angenommen

§ 1 Beitragspflicht

(1) Der Ärztliche Kreisverband Ebersberg (nachfolgend Kreisverband genannt) erhebt zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Beiträge von seinen Mitgliedern. Die Durchführung der Beitragserhebung wird der Bayerischen Landesärztekammer (im Folgenden Kammer genannt) in vollem Umfang übertragen.
(2) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Beitragspflicht besteht, wenn der Arzt am l. Februar oder im Laufe des Beitragsjahres Mitglied des Kreisverbands und ärztlich tätig ist.
Ist das Mitglied für das Beitragsjahr in einem ärztlichen Kreisverband oder einer ärztlichen Berufsvertretung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland nachweislich zum Beitrag veranlagt oder hat das Mitglied den Beitrag bereits dorthin entrichtet, entfällt die Beitragspflicht, vorausgesetzt, dass in der ärztlichen Berufsvertretung eines anderen Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland keine weitere Mitgliedschaft mehr besteht.


§ 2 Beitragsbemessung

(1) Grundlage der Beitragsbemessung sind aufgrund ärztlicher Arbeit erzielte Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes und zu versteuerndes Einkommen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes aus dem vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr (Bemessungsjahr).
(2) Ärztliche Arbeit im Sinne des Absatzes l ist die Behandlung von Patienten sowie jede Tätigkeit, bei der ärztliche Kenntnisse und Erfahrungen angewendet oder mitverwendet werden (z. B. in Lehre und Forschung, in Industrie, Wirtschaft, Medien, bei Behörden. Körperschaften und Vereinen), unabhängig davon, ob sie als Haupt- oder Nebentätigkeit ausgeübt wird.
(3) Die Einkünfte/das zu versteuernde Einkommen sind entsprechend den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und/oder Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln. Praxisveräußerungsgewinne, Ruhegehälter, Renten sowie andere Bezüge und Vorteile, die aufgrund früherer ärztlicher Tätigkeit gewährt werden, gelten nicht als Einkünfte aus ärztlicher Arbeit.
(4) Der Beitragsberechnung werden zugrunde gelegt:
1. Einkünfte aus selbstständiger ärztlicher Arbeit und
2. Einkünfte aus nichtselbstständiger ärztlicher Arbeit und
3. andere Einkünfte aus ärztlicher Arbeit, soweit diese steuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst werden und
4. sonstige Einkünfte aus ärztlicher Arbeit (z. B. Ehrenämter auch nach Beendigung der Berufstätigkeit) und
5. das zu versteuernde Einkommen nach Körperschaftsteuergesetz, soweit es aufgrund ärztlicher Arbeit erzielt wird.


§ 3 Beitragshöhe

(1) Der Beitrag beträgt 0.06 vom Hundert (v. H.) der Beitragsbemessungsgrundlage. Er wird auf einen vollen Euro abgerundet.
Besteht eine weitere Mitgliedschaft in einem anderen Bundesland oder mehrere weitere Mitgliedschaften in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland fort, sind für die Beitragsbemessung ausschließlich die im Bereich des ärztlichen Kreisverbandes erzielten Einkünfte zugrunde zu legen.
(2) Abweichend von Absatz l entrichten den Mindestbeitrag von 10,- € Ärzte, die:
1. im Bemessungsjahr Einkünfte unter 17.000,- € erzielt haben,
2. im Beitragsjahr zur Berufsausübung durch Approbation oder Erlaubnis zugelassen werden.
3. a) im Beitragsjahr die Mitgliedschaft begründen, wenn eine weitere Mitgliedschaft gemäß Abs. 1 Satz 3 besteht
und
b) bei Fortbestehen der Mitgliedschaft gemäß Abs. 1 Satz 3 im auf das Beitragsjahr folgenden Jahr.
(3) Ärzte, die am l. Februar des Beitragsjahres als Arzt im Ruhestand gemeldet werden, entrichten den Mindestbeitrag. Erhalten Ärzte im Ruhestand Leistungen aus der Pflegeversicherung sind sie vom Beitrag befreit.
(4) Der Beitrag verringert sich in folgenden Fällen:
1. um 50 v. H. bei einer Mitgliedschaft in der Berufsvertretung eines anderen Heilberufs oder
2. um 20 v. H. bei ausschließlicher Lehrtätigkeit an wissenschaftlichen Hochschulen in theoretischen Fächern (z. B. Anatomie, Biochemie, Physiologie) und/oder beim Betreiben reiner Grundlagenforschung und/oder bei Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie oder bei Fachmedien,
oder
3. um 10 v. H. bei überwiegend administrativer ärztlicher Tätigkeit außerhalb der Krankenversorgung.


§ 4 Nachweispflicht

(1) Alle für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben sind vom Arzt wahrheitsgemäß zu machen.
(2) Der Arzt hat seine gesamten Einkünfte aus ärztlicher Arbeit auf einem ihm von der Kammer zugehenden Vordruck (Nachweisbogen) anzugeben.
(3) Dem Vordruck sind die dort geforderten Nachweise beizufügen.
(4) Von der Nachweispflicht ist derjenige Arzt befreit, der für die Beitragsveranlagung der Kammer bereits die Nachweise geführt hat. Die Kammer kann die Nachweise zum Zwecke der Festsetzung des Beitrags für den Kreisverband nutzen.
(5) In den Fällen des § 6 ist der Antrag zusammen mit den erforderlichen Nachweisen (z. B. Bescheinigung über Arbeitslosigkeit, Mutterschutz, Elternzeit, ärztliches Attest) spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheides einzureichen.


§ 5 Beitragsfestsetzung und Fälligkeit

(1) Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Bescheid der Kammer im Namen des Ärztlichen Kreisverbandes Ebersberg. Der Beitrag wird einen Monat nach Zugang des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Kommt der Arzt innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Aufforderung seiner Nachweispflicht gemäß § 4 Absätze 2 und 3 nicht nach, wird der Beitrag auf 150,00 € festgesetzt.


§ 6 Stundung, Ermäßigung und Erlass

(1) Der festgesetzte Beitrag kann auf schriftlichen Antrag zur Vermeidung unzumutbarer Härten gestundet oder höchstens bis zur Höhe des Mindestbeitrags ermäßigt werden bei:
1. vorübergehender Unterbrechung der Berufstätigkeit von mindestens drei Monaten, z. B. wegen Arbeitslosigkeit. Mutterschutz oder Elternzeit. Teilzeittätigkeit. Altersteilzeit oder Eintritt in den Ruhestand sowie aus gesundheitlichen Gründen
2. Vorliegen besonderer wirtschaftlicher Notlage
(2) Im Fall besonders schwerwiegender wirtschaftlich-sozialer Notlage kann der Beitrag erlassen werden.


§ 7 Rechtsbehelf

(1) Gegen den Beitragsbescheid kann der Arzt innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bayerischen Landesärztekammer. Mühlbaurstr. 16, 81677 München, Widerspruch erheben.
(2) Gegen den Widerspruchsbescheid ist Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides beim zuständigen Verwaltungsgericht zulässig.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. l Satz l VwGO).


§ 8 Beitreibung

(1) Rückständige Beiträge werden einmalig mit monatlicher Zahlungsfrist angemahnt.
(2) Kommt der Arzt innerhalb eines Monats nach Zugang der Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht vollständig nach, wird der Beitrag zusammen mit den hierdurch entstehenden Auslagen nach Art. 40 HKaG beigetrieben.


§ 9 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 06.12.2006 außer Kraft.

AusfertigungBeitragsordnung


 

Wahlordnung

für den Ärztlichen Kreisverband Ebersberg

Nachstehende Neufassung wurde von der Mitgliederversammlung am 11.3.2015 einstimmig angenommen

Gemäß § 7 der Satzung des Ärztlichen Kreisverbandes Ebersberg beschließt die Mitgliederversammlung des Ärztlichen Kreisverbandes Ebersberg folgende Wahlordnung:

§ 1

Der Vorstand des Ärztlichen Kreisverbandes besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und 4 Beisitzern.

§ 2

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in einer Mitglieder-Versammlung, zu der unter Hinweis auf die Wahl mit einer Frist von zwei Wochen (§ 8 Abs. 1 der Satzung gilt entsprechend) zu laden ist.

§ 3

Zur Durchführung der Wahl wählt die Mitglieder-Versammlung zunächst einen Wahlausschuß von 3 Mitgliedern. Der Wahlausschuß leitet die Wahl und stellt das Ergebnis fest.Über Wahlanfechtungen entscheidet die Mitglieder-Versammlung .

§ 4

Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt in getrennten Wahlgängen und geheim.
Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder kann durch Handzeichen erfolgen (§ 6 Abs. 2 der Satzung).
Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Geändert von der ordentlichen Mitgliederversammlung des Ärztlichen Kreisverbandes Ebersberg am 11.3.2015 tritt diese Wahlordnung am 1.6.2015 in Kraft.

AusfertigungWahlordnung