Ärztliche Körperschaften in Bayern

In Bayern gibt es zwei Körperschaften, die sich mit der Vertretung ärztlicher Belange befassen: Die ärztliche Berufsvertretung und die Kassenärztliche Vereinigung.


1. Die ärztliche Berufsvertretung

Wie für die anderen freien Berufe sind auch für die Ärzte Bayerns Berufsvertretungen vom Gesetzgeber als Einrichtung der Selbstverwaltung der Ärzte geschaffen worden. Die rechtlichen Regelungen finden sich im Heilberufe-Kammergesetz (HKaG).

Die ärztliche Berufsvertretung in Bayern ist in drei körperschaftlich organisierte Ebenen –  ärztliche Kreisverbände, ärztliche Bezirksverbände und Kammer – gegliedert (Art. 1 HKaG).
(Der Ärztliche Kreis- und Bezirksverband München (ÄKBV) nimmt insofern eine Sonderstellung ein, als er Kreis- und Bezirksverband in einer Körperschaft vereint.)

Die ärztliche Berufsvertretung hat die Aufgabe, im Rahmen der Gesetze die beruflichen Belange der Ärzte wahrzunehmen, die Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten zu überwachen, die ärztliche Fortbildung zu fördern, soziale Einrichtungen für Ärzte und deren Angehörige zu schaffen sowie in der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken. Diese Aufgabenzuweisung durch Art. 2 Abs. 1 HKaG betrifft alle 3 Ebenen gleichermaßen und gibt einen gesetzlich festgelegten Rahmen vor, innerhalb dessen die Körperschaften tätig werden dürfen. Darüber hinaus weist das HKaG einzelnen Ebenen „Spezialaufgaben“ zu, z. B. Art. 37 - 39 (Berufsaufsicht) oder Art. 4 Abs. 6 (Meldewesen). Auch in den Satzungen der einzelnen Körperschaften sind Aufträge konkretisiert. Eine organisatorische Aufteilung der Aufgaben unter den einzelnen Ebenen ist damit möglich.


1.1    Die ärztliche Kreisverbände

Die ärztlichen Kreisverbände sind jeweils für den Bereich eines oder mehrerer Landkreise bzw. kreisfreien Städte zu bilden. Sie sind eigene Körperschaften des öffentlichen Rechts, führen ein Dienstsiegel und stehen unter der Aufsicht der Bayerischen Landesärztekammer und der jeweiligen zuständigen Regierung. In Bayern gibt es derzeit 63 ärztliche Kreisver­bände.

Mitgliedschaft
Die ca. 65.000 bayerischen Ärzte sind kraft Gesetz (Art. 4 HKaG) Mitglied des jeweiligen ärztlichen Kreisverbandes, in dessen Bereich sie ihren ärztlichen Beruf ausüben oder, soweit sie nicht berufstätig sind, ihre Hauptwohnung haben (z. B. Ruheständler). Mit der Mitglied­schaft verbunden ist auch die Verpflichtung zur Beitragszahlung. Die Höhe richtet sich nach den Festsetzungen der jeweiligen Beitragsordnung des Kreisverbandes.

Aufgaben
Im Rahmen der allgemein in Art. 2 Abs. 1 HKaG beschriebenen Aufgabenbereiche befassen sich die Kreisverbände insbesondere mit den vor Ort anfallenden und zu lösenden Problemen – basisnah, personenbezogen. Der Kreisverband ist in der Regel für Ärzte und für Dritte der erste Ansprechpartner, er bietet außerdem die Plattform für regional bezogene berufspolitische Diskussionen. Die Kreisverbände sind darüber hinaus ausschließlich zu­ständig für die Durchführung von Vermittlungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwi­schen einem Arzt und einem Nichtarzt – in der Regel ein Patient –, die sich aus der ärztlichen Tätigkeit ergeben.

Auch bei Streitigkeiten von Ärzten untereinander hat der vom Kreisver­band bestellte Vermittler zu versuchen, mit den betroffenen Kollegen eine einvernehmliche Lö­sung herbeizuführen (Art. 37 HKaG). Eine weitere große Aufgabe ist die Förderung der ärzt­lichen Fortbildung durch die Organisation von Fortbildungsveranstaltungen, welche vor allem durch die Änderungen im neuen GMG zusätzliches Engagement erfordert.

Organe
Die Organe des Kreisverbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung bzw. bei Kreisverbänden mit mehr als 2000 Mitgliedern der Vorstand und die Delegiertenversammlung.

Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. und 2. vorsitzenden Vorstandsmitglied und einer durch die Wahlordnung festgelegten Anzahl von beisitzenden Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand wird in geheimer und schriftlicher Wahl von den Mitgliedern auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Als Vorstandsmitglieder des Kreisverbands sind alle Mitglieder wählbar.

Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung eines Ärztlichen Kreisverbandes besteht aus seinen gemeldeten Mitgliedern. Jedes Mitglied, unabhängig von seiner Tätigkeit, ist berechtigt, an den Mitglie­derversammlungen mit Antrags- und Stimmrecht teilzunehmen. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beratung und Beschlussfassung über alle grundsätzli­chen Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Kreisverbands; insbesondere ist sie zuständig für die Beschluss­fassung über die Satzung, die Wahlordnung, die Beitragsordnung, die Höhe der Aufwands- und Reisekostenentschädigung einschließlich der Zeitverlust­pauschale sowie für die Entlas­tung des Vorstands. Die Mitglieder wählen die Vorstandsmitglieder des Kreisverbandes und die Delegierten zur Bayerischen Landesärztekammer.
Die Mitgliederversammlung des jeweiligen Ärztlichen Kreisverbandes muss mindestens 1x jährlich stattfinden.

Delegiertenversammlung
Bei ärztlichen Kreisverbänden mit mehr als 2000 Mitgliedern nimmt eine von den Mitgliedern gewählte Delegiertenversammlung die sonst der Mitgliederversammlung (s. o.) obliegenden Aufgaben wahr. Die Größe der Delegiertenversammlung richtet sich nach der Zahl der Mit­glieder des Kreisverbandes, Art. 5 Abs. 2 HKaG.

 

1.2    Die ärztlichen Bezirksverbände

Die ärztlichen Kreisverbände eines Regierungsbezirkes sind zu einem ärztlichen Bezirksver­band zusammengeschlossen. Die ärztlichen Bezirksverbände sind ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts, führen ein Dienstsiegel, geben sich eine Satzung und unterstehen der Aufsicht der Bayerischen Landesärztekammer und der Regierung des jeweiligen Regierungsbezirkes.

Mitglieder
Die ärztlichen Bezirksverbände haben keine eigenen Mitglieder. Vielmehr kommt ihnen die Stellung eines Zweckverbandes aus den im Regierungsbezirk bestehenden Kreisverbänden zu. Die Finanzierung der Bezirksverbände erfolgt daher auch nicht durch Beitragserhebun­gen, sondern über eine von den Kreisverbänden zu zahlende Umlage, die entsprechend der Mitgliederzahlen berechnet wird.

Aufgaben
Neben der in Art. 2 Abs. 1 HKaG umschriebenen Aufgabe wurden den Bezirksverbänden im Rahmen einer Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes 2002 neue gesetzliche Aufgaben zugewiesen. Die Bezirksverbände sind gemäß Art. 38 und 39 HKaG nunmehr die für die Berufsausicht zuständige Stelle. Erhält er Kenntnis vom Vorwurf eines Verstoßes gegen Be­rufspflichten durch einen Arzt, so obliegt ihm die Ermittlung und Entscheidung über die Erhe­bung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme wenn fest­steht, dass einem Mitglied ein berufs­rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen ist.
Zudem wurde den Bezirksverbänden die Verwaltung und Pflege der Mitgliederdaten auferlegt (Art. 4 des HKaG i.V.m. der Meldeordnung).
Die Bezirksverbände bilden auch eine Art objektive „Anrufungsinstanz“ für Fälle, die rechtli­cher oder verwaltungstechnischer Fachkompetenz bedürfen oder um persönliche Animosi­täten und diesbezügliche Entscheidungshemmnisse im betroffenen ÄKV zu klären.

Organe
Die Organe des Bezirksverbandes sind der Vorstand und die Bezirksversammlung.

Vorstand
Der Vorstand des Ärztlichen Bezirksverbandes besteht aus einem Vertreter eines jeden Kreisverbandes (in der Regel die 1. Vorstandvorsitzenden) und den aus der Mitte der Be­zirksversammlung zu wählenden 1. und 2. vorsitzenden Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er erledigt die laufenden Angelegenheiten des Be­zirksverbands. Insbesondere ist er zuständig für die Entscheidung über die Erhebung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme (Rüge oder Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens). Der 1. Vorstandsvorsitzende vertritt den Ärztlichen Bezirksverband nach außen sowie vor Gerichten.

Bezirksversammlung
Die Bezirksversammlung besteht aus den 1. und 2. vorsitzenden Vorstandsmitgliedern der Kreisverbände sowie den gewählten Delegierten dieser Kreisverbände zur Bayerischen Lan­desärztekammer.

Der Bezirksversammlung obliegt die Beratung und Beschlussfassung über alle grundsätzli­chen Angelegenheiten aus dem Aufgabengebiet des Bezirksverbandes. Sie ist zuständig für die Beschlussfassung der Satzung, die Festlegung der Höhe der Umlage und des Haus­haltsvoranschlages, die Festlegung der Höhe der Aufwands- und Reisekostenentschädigung und für die Entlastung des Vorstandes.

Der Ärztliche Bezirksverband Oberbayern (ÄBO) betreut ca. 12.200 Ärzte.

Die Anschrift lautet:
Neumarkter Str. 41           www.aebo.de
81673 München


1.3    Die Bayerische Landesärztekammer

Die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) ist ebenfalls ein körperschaftlich organisierter Teil der Berufsvertretung aller bayerischen Ärztinnen und Ärzte. Sie steht unter der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz.

Mitglieder
Ein mitgliedschaftliches Verhältnis der bayerischen Ärzte besteht ausschließlich gegenüber den Kreisverbänden, nicht aber gegenüber der Kammer.
Die Kammer ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Mitgliedern der ärztlichen Kreisverbände Beiträge zu erheben, deren Höhe in einer Beitragsordnung geregelt werden. Für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen und für Leistungen und Tätigkeiten, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für einzelne Berufsangehörige, insbesondere auf dem Gebiet der Weiterbildung, erbringt, Gebühren und Auslagen zu erheben. Diese werden in einer Gebührensatzung festgesetzt.

Aufgaben
Die Kammer berät und unterstützt die Ärzte im Rahmen ihrer gesetzlichen und satzungsge­mäßen Aufgaben. Sie erlässt eine Berufsordnung sowie eine Weiterbildungsordnung und steht den Bezirksverbänden bei der Berufsaufsicht beratend zur Seite. In diesem Zusammenhang ist sie mit der Weiterentwick­lung und Anpassung der berufsrechtlichen Regelungen an die Belange der Ärzteschaft be­fasst. Sie ist verantwortlich für die Weiterbildung, die Erteilung von Weiterbildungsbefugnissen und die Bestellung von Prüfern. Die Kammer gestaltet und orga­nisiert in Zusammenarbeit mit den Kreisverbänden die ärztliche Fortbildung. Hierfür hat sie die Bayerische Akademie für ärztliche Fortbildung ins Leben gerufen.
Bei der Kammer sind eine Ethikkommission, eine unabhängige Gutachterstelle für Arzthaf­tungsfragen und Ärztliche Stellen – nach der Röntgenverordnung und nach der Strahlen­schutzverordnung – eingerichtet.
Der Kammer ist außerdem die Ausbildung der medizinischen Assistenzberufe übertragen.
Eine weitere überantwortete Aufgabe ist die Schaffung einer sozialen Ein­richtung, die die Kammer durch Bildung eines Hilfsfonds realisiert hat.

Organe
Die Organe der BLÄK sind die Vollversammlung und der Vorstand.

Vollversammlung
Die Vollversammlung, auch Bayerischer Ärztetag genannt, besteht aus 175 aus der Mitte der Mitglieder der Ärztlichen Kreisverbände gewählten Delegierten sowie 5 von den medizinischen Fachbereichen der Landesuniversitäten entsandte Delegierte. Die Vollversammlung ist – einem Ärzteparlament vergleichbar – direkt demokratisch legitimiertes Beschlussorgan der ärztlichen Berufsvertretung.

Die Vollversammlung berät und beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheit aus dem Aufgabenbereich der Bayerischen Landesärztekammer; insbesondere hat sie den Vorstand der Kammer und Ausschüsse zu wählen, eine Berufsordnung und eine Weiterbildungsord­nung zu beschließen, die Satzung der Bayerischen Landesärztekammer, eine Wahlordnung und eine Beitragsordnung zu erlassen. Weiter ist sie für die Regelung der Finanzen der Kammer und das Vorschlagen der ehrenamtlichen Richter der Berufsgerichte verantwortlich.
Bis dato fand der Bayerische Ärztetag einmal jährlich im Oktober statt. Nach einem Beschluss des 58. Bayerischen Ärztetages 2004 sollen künftig 2 Ärztetage pro Jahr abgehalten werden.

Vorstand
Der Vorstand der BLÄK besteht aus dem ersten Vorsitzenden (Präsidenten), einem ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten), den ersten Vorsitzenden der Ärztlichen Bezirksverbände sowie 12 aus der Mitte der Delegierten zu wählenden Mitgliedern (derzeit ist eine Verkleinerung der Anzahl von Beisitzern in Diskussion).
Dem Vorstand obliegt es, über Anträge zu beraten und zu beschließen, die aus seiner Mitte bzw. von Ärztlichen Kreis- und Bezirksverbänden gestellt werden. Außerdem entscheidet er über alle  wesentlichen Angelegenheiten und prüft die Haushaltsangelegenheiten der Kam­mer. Er befasst sich mit Beschwerden gegen erteilte Rügebescheide und entscheidet über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Kammer.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 5 Jahre.

Die Adresse lautet:
Bayerische Landesärztekammer            www.blaek.de
Mühlbaurstr. 16
801677 München

 

2. Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)

Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns wird durch die Mitgliedschaft von Ärzten, Psycho­logischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Bereich des Freistaates Bayern zur Erfüllung der ihnen durch das Gesetz übertragenen Aufgaben gebildet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in München. Sie unterhält eine Landesgeschäftsstelle und acht Bezirksstellen.

Mitglieder
Die Mitgliedschaft in der KVB ist an eine Zulassung/Ermächtigung gebunden. Derzeit sind rund 20.000 Vertragsärzte und ca. 2.070 Vertragspsychotherapeuten Mitglied der KVB.
Die KVB erhebt zur Durchführung ihrer Aufgaben von den Mitgliedern Beiträge (Verwal­tungskosten).

Aufgaben
Die KVB nimmt die Rechte und Interessen ihrer Mitglieder gegenüber den Krankenkassen und anderen Kostenträgern durch Abschluss von Honorarverträgen über die ambulante Ver­sorgung und die zu zahlende Gesamtvergütung sowie durch Abrechnungsabwicklung mit Kassen und Honorarauszahlung wahr. Sie berät und unterstützt die Ärzte und Psychothera­peuten im Rahmen ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben und vertritt die be­rufspolitischen Interessen ihrer Mitglieder, insbesondere die Wahrung der Freiberuflichkeit, die Niederlassungsfreiheit, das Recht der freien Arztwahl und eine leistungsgerechte Hono­rierung der ärztlichen Tätigkeit betreffend, in Politik und Öffentlichkeit.

Die KVB stellt die vertragsärztliche Versorgung in Bayern sicher. Der Sicherstellungsauftrag beinhaltet diemedizinische und psychotherapeutische wohnortnahe, ausreichende und zweckmäßige Betreuung unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Behandlung und Ver­ordnungsweise nach dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse. Er um­fasst auch die bedarfsgerechte Versorgung „rund um die Uhr“, also auch außerhalb der Sprechzeiten. Hierzu organisiert  die KVB einen ärztlichen Bereitschaftsdienst.

Die KVB kommt ihrer Verantwortung für Qualität und Wirtschaftlichkeit hinsichtlich der ord­nungsgemäßen Erbringung ärztlicher Leistung durch Prüfung der Abrechnung und Wirt­schaftlichkeit der KV-Mitglieder sowie der Überwachung der vertragsärztlichen Pflichten nach.

Organe
Organe der KVB sind die Vertreterversammlung und ein hauptamtlicher Vorstand.

Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung besteht aus 50  von den Mitgliedern der KVB gewählten Vertretern. Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der KVB. Wählbar sind alle wahlberechtig­ten Mitglieder der KVB, wenn sie zum Ablauf der Wahlfrist das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Die Vertreterversammlung beschließt über die Satzung, die Wahlordnung und ihre Geschäftsordnung aufzustellen. Sie wählt den Vorstand.

Sie wählt und beruft ab

* die Mitglieder des Beratenden Fachausschusses für die Hausärztliche Versorgung,
* die Mitglieder des Beratenden Fachausschusses für die Fachärztliche Versorgung,
* die Mitglieder des Beratenden Fachausschusses Psychotherapie,
* die Mitglieder des Finanzausschusses,
* die Vertreter der Mitglieder der KVB im Landesausschuss Ärzte/Krankenkassen,
* die Vertreter der KVB und ggf. deren Stellvertreter für die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
* die Mitglieder sonstiger Ausschüsse, deren Bildung sie beschlossen hat

sowie die jeweiligen Stellvertreter.
Die Vertreterversammlung beschließt die Bereitschaftsdienstordnung und bestellt einen Aus­schuss zur Beratung des Vorstandes in Fragen des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes. Sie ist weiter verantwortlich für die Regelung der Finanzen und über eine Veränderung im Bestand der Bezirksstellen. Sie kann alle Entscheidungen treffen, die für die KVB von grundsätzlicher Bedeutung sind, wie auch über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden.
Sie vertritt die Körperschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitglieder und überwacht den Vorstand, ggf. durch Einsetzung eines Ausschusses.

Vorstand
Der Vorstand besteht aus 2 hauptamtlich tätigen Mitgliedern (vorgesehen ab 1.7.2005 sind 3 Mitglieder). Die Vertreterversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes, den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, in geheimer Wahl.

Der Vorstand hat die Aufgabe der Umsetzung der Beschlüsse der Vertreterversammlung, die Unterrichtung der Vertreterversammlung, außerhalb der Versammlung auch ihres Vorsitzen­den, über alle Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung. Der Vorstand berichtet in der Vertreterversammlung über die Umsetzung der Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeu­tung, die finanzielle Situation der KVB und die voraussichtliche Entwicklung sowie über sons­tige wichtige Anlässe. Er hört und unterrichtet die Vorsitzenden der Ausschüsse und ist zu­ständig für die Bestellung und Entbindung der Mitglieder von Ausschüssen und Kommissio­nen, sowie der Vertreter der Mitglieder der KVB in den Einrichtungen der gemeinsamen Selbstverwaltung, soweit das Gesetz oder die Satzung keine anderweitigen Regelungen ent­halten.

Bezirksstellen
Die acht Bezirksstellen der KVB sind als Verwaltungsstellen organisiert.
Der Vorstand der KVB überträgt den Bezirksstellen die Beratungs- und Serviceaufgaben für die mitgliedernahe Betreuung der Ärzte und Psychotherapeuten in ihrem Bereich und die Entwicklung und Durchführung integrativer Versorgungsstrukturen unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten. Der Vorstand kann den Bezirksstellen weitere Aufgaben übertragen.
Der Vorstand beruft für jede Bezirksstelle einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die dem Bereich der Bezirksstelle angehören sollen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sol­len unterschiedlichen Versorgungsbereichen angehören.

Landesgeschäftsstelle
Die KVB unterhält eine Landesgeschäftsstelle in München.
Zu den Aufgaben der Landesgeschäftsstelle gehört insbesondere die Unterstützung des Vorstandes bei der Festlegung
- der Unternehmensziele, -strategie, -planung und -steuerung
- der Vertragspolitik und -gestaltung
- der Grundsätze für ein einheitliches mitgliederorientiertes Auftreten der KVB
- der Haushaltsplanung und -durchführung, des Cashmanagements, des Kostenmanagements und des Controllings
- der Grundsätze der Personalplanung, -entwicklung und -qualifizierung
- der Aufgaben der Zentralen Datenverarbeitung
- der Kommunikation mit den Medien und die Öffentlichkeitsarbeit
- der Rahmenrichtlinien gemäß § 16 Abs. 5 Satz 5 für die einheitliche - Aufgabenerledigung in der KVB.

Des Weiteren führt die Landesgeschäftsstelle die Geschäftsstellen für die Vertreterversammlung, deren Ausschüsse und für den Vorstand.

Die Anschrift lautet:

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns                www.kvb.de
Elsenheimerstr. 39
80687 München